Uebelacker KFZ Sachverständiger | Bergisch Gladbach | Köln

Ihr gutes Recht bei unverschuldeten Unfällen

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Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden (Schadenhöhe niedriger als ca. 700 Euro). Fragen Sie uns, wir geben Ihnen kostenlos und unverbindlich Auskunft über die Erstattungsfähigkeit und Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Üblicherweise hören die Geschädigten von den Sachbearbeitern der Versicherer Sätze wie: Ein Kostenvoranschlag ist völlig ausreichend! Ein Gutachten bezahlen wir sowieso nicht!

Lassen Sie sich nicht Ihre Rechte nehmen. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat keinerlei Beweiskraft. Es existieren keine Fotos und es werden keinerlei Aussagen über eine Wertminderung Ihres Fahrzeuges gemacht. Ausfallzeiten werden ebenso wenig beziffert wie Wiederbeschaffungswert oder Restwert. Wollen Sie dies alles dem Versicherer Ihres Unfallgegners überlassen?

Die vollständige Beweissicherung durch einen unabhängigen Sachverständigen gewährleistet, dass Ihnen die Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist ein Vorschaden im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten mit Fotos kann dem Käufer der genaue Schadenumfang und der Reparaturweg belegt werden.

Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können sich auch die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auszahlen lassen und mit dem beschädigten Fahrzeug weiterfahren oder es nur teilweise reparieren. Dies nennt man fiktive Abrechnung. Bei dieser Art der Schadenregulierung erhalten Sie jedoch entsprechend § 249 BGB nur die ausgewiesenen Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer.

Im Falle einer Reparatur und nach Vorlage der Rechnung wird diese natürlich vollständig, d.h. inkl. Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Sie können Ihr Fahrzeug jederzeit in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen und sollten keinesfalls die von der Versicherung vorgeschlagenen Partnerwerkstätten aufsuchen.

Für die Dauer der Reparatur steht Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu, sofern Sie eines benötigen. Anderenfalls können Sie sich für die Ausfallzeiten einen Typklasse abhängigen Nutzungsausfall auszahlen lassen. Typklasse und Nutzungsausfall werden Ihnen im Gutachten ebenfalls detailliert ausgewiesen.

Gleiches gilt für den Fall eines Totalschadens. Hier können Sie den Nutzungsausfall für die Dauer der Wiederbeschaffung geltend machen.

Bei einem Unfallschaden an einem noch jungen Fahrzeug kommt sehr oft auch eine Wertminderung zum Tragen. Stellen Sie sich vor, Sie stehen auf dem Hof eines Gebrauchtwagenhändlers und bekommen zwei gleiche Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und Alter angeboten. Jedoch eines der beiden Fahrzeuge hat einen reparierten Unfallschaden. Für welches Fahrzeug würden Sie sich entscheiden wenn beide gleich teuer sein sollen? Für ein Unfallfahrzeug müssen Sie immer Preisabschläge in Kauf nehmen. Dies wird mit der Angabe der Wertminderung im Gutachten des versicherungsunabhängigen Sachverständigen ausgeglichen.

Sie sollten auf keinen Fall ein von den Versicherungen immer öfter angebotenes Schadenmanagement in Anspruch nehmen. Hier wird Ihnen ein Komplettservice von der Abholung, der Reparatur über Leihwagen bis hin zur Anlieferung des reparierten Autos zugesichert. Sollten Sie dies in Anspruch nehmen haben Sie keinerlei neutrale Kontrolle über die Reparaturfirma, den genauen Schadenumfang, die Art der Reparatur und eine ggf. eingetretene Wertminderung Ihres Fahrzeuges.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zu tragen.

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Wir besichtigen Ihr Fahrzeug kurzfristig bei Ihnen zu Hause, in der Werkstatt oder an Ihrer Arbeitsstelle.

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